§ 3 Abs 1 Z 2 BPG, § 914 ABGB - Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BPG ist bei Übertragung der Betriebspensionsansprüche in ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem einer Pensionskasse die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen. Der Auffassung, dies gelte nur für den Fall laufender Beitragszahlungen des Arbeitgebers, nicht aber für die einmalige Übertragung des gesamten Deckungserfordernisses, ist nicht zu folgen. Eine derartige Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; sie wäre auch nicht sachgerecht, weil ja der Ermittlung des Deckungserfordernisses bei der beitragsorientierten Pensionszusage ganz zentrale Bedeutung zukommt und nicht ersichtlich ist, inwiefern es aus der Sicht des Zwecks der zitierten Normen einen Unterschied machen soll, ob die Beiträge des Arbeitgebers laufend oder in Form einer Einmalzahlung geleistet werden.