§ 228 ZPO - Die Möglichkeit, dass aus einem schädigenden Ereignis künftig ein Schaden folgen kann (hier: mögliche Pensionskürzungen durch die Übertragung der aus einer einzelvertraglichen direkten Leistungszusage zustehenden Pensionsanwartschaften auf eine Pensionskasse bei unzureichender Information durch den Arbeitgeber), reicht für eine Feststellungsklage aus; ein bereits erfolgter Schadenseintritt ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der gerichtlichen Feststellung des Bestehens bzw Nichtbestehens eines Rechtes.