§ 22 UStG - Art 25 RL 77/388/EWG (6. MwSt-RL) ist dahin auszulegen, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Art 25 Abs 2 6. MwSt-RL definiert sind, gilt und dass die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Regelung dieser Richtlinie unterliegen. Art 25 Abs 2 fünfter Gedankenstrich 6. MwSt-RL iVm Anhang B der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.