§ 27 Z 4 AngG - Bei Entlassungen, deren Grund unmittelbar in einem unberechtigten Urlaubsantritt liegt, gilt der erfolglose Versuch, die Entlassungserklärung wegen der dem Arbeitgeber nicht bekannten Urlaubsadresse an die Wohnadresse zuzustellen, als ordnungsgemäße Zustellung. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass in diesen Fällen ein rechtlich zu schützendes Interesse des Arbeitnehmers fehlt und niemand aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten Vorteile ziehen können soll. Somit gilt die Entlassungserklärung dem Arbeitnehmer gegenüber nicht erst nach Rückkehr von seinem eigenmächtig angetretenen Urlaub als rechtswirksam zugestellt, sondern bereits mit Zustellung an dessen Wohnadresse während des Urlaubs. OLG Wien 18.11.2004, 10 Ra 153/04z. (Revision unzulässig)