§ 262 ASVG - Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber Hilfsleistungen wie Kinderzuschüsse nur den Versicherten als Primärleistung, nicht aber Hinterbliebenen als weitere Sekundärleistung gewährt. Diese Differenzierung erfolgt vielmehr nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen unter Bedachtnahme auf die verschiedene Zweckbestimmtheit der Grundleistungen und knüpft an die typischerweise unterschiedlichen Verhältnisse der Betroffenen an; die Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungsumfang für Eigenpensionen und Hinterbliebenenpensionen sind unterschiedlich geregelt.