§ 19 Abs 2 AngG, § 2a Abs 8 GlBG idF BGBl I 2001/129 - Da es sich bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses in der Probezeit um keine Kündigung oder Entlassung, sondern um eine Lösung eigener Art handelt, kann die Auflösung nicht wegen sexueller Belästigung nach § 2a Abs 8 GlBG idF BGBl I 2001/129 angefochten werden, da dieser Anfechtungsgrund eine „Kündigung“ bzw „Entlassung“ voraussetzt.