Durch Einfügung eines neuen Abschnitts 3a in das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz wird die Grundlage für eine integrative Berufsausbildung für Personen mit Benachteiligungen sozialer, begabungsmäßiger oder körperlicher Natur geschaffen. Die Regelung erfolgt nach dem Vorbild des § 8b BAG unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Lehrlingsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft.