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Änderung des BMVG und des PKG - BGBl

Neue VorschriftenARD 5598/3/2005 Heft 5598 v. 17.6.2005

Durch eine Änderung im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz durch BGBl I 2005/33 wurde normiert, dass die Abschlussprüfer, die von Unternehmen bestellt werden, die der Finanzmarktaufsicht unterliegen, grundsätzlich keine Organe des Bundes bzw der Aufsicht sind. Da es sich dabei nur um eine einfachgesetzliche Regelung (und nicht um eine Verfassungsbestimmung) handelt, darf es keine einfachgesetzlichen Aufgabenstellungen der Prüfer geben, die damit in Widerspruch stehend organartige Kompetenzen enthalten. Dadurch wurden entsprechende Änderungen in diversen Aufsichtsgesetzen - ua im BMVG und PKG - erforderlich.

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