§ 19 Abs 1 Nr 1, § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8, § 9 Abs 5 dEStG - Wäre ein Paketzustelldienst nicht konkurrenzfähig, würden die Fahrer ihre Fahrzeuge nur dort abstellen, wo dies erlaubt ist, und übernimmt der Arbeitgeber deshalb aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn. BFH/BRD 07.07.2004, VI R 29/00.