§ 33 lit a ErbStG - Die Wortfolge „eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb“ in § 33 lit a ErbStG idgF BGBl 1980/151, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Es führen daher nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur Erstattung, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss, sofern die Herausgabepflicht ihre Ursache in der Schenkung selbst hat. Wird die Schenkung zB einvernehmlich rückgängig gemacht, so kommt es nach wie vor zu keiner Erstattung der Schenkungssteuer.