§ 6, § 7 UrlG - Ebenso wie das Ablöseverbot des § 7 UrlG soll die - gemäß § 12 UrlG zwingende - Regelung des Urlaubsentgelts in § 6 UrlG sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Gemäß § 6 Abs 1 UrlG „behält“ der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Entgeltanspruch während des Urlaubs. Dieser Regelung lässt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden soll.