§ 308 EO, § 245 ZPO - Vermutet das Gericht schon aufgrund der Klagsangaben, dass eine Partei durch unrichtige Angaben in ihrer Klage (hier: Drittschuldnerklage) die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls erschleichen wollte, kann es die Klage gemäß § 245 Abs 2 ZPO mit der Anweisung zurückstellen, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen. Wird der Anweisung nicht oder nicht ausreichend entsprochen, ist die Klage gemäß § 245 Abs 3 ZPO zurückzuweisen.