In Reaktion auf das Erkenntnis VwGH 06.04.2005, 2002/09/0125, ARD 5593/5/2005, wird nunmehr mit zwei Verordnungen des BMWA die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS für Anträge nach dem Grenzgängerabkommen mit Ungarn und nach dem Praktikantenabkommen mit Ungarn sowie für den Widerruf der Zulassung festgelegt: