§ 1295 Abs 1, § 1299 ABGB - Wenn der Arzt den Patienten nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt hat und sich der Patient dieser Behandlung nach vollständiger Aufklärung nicht unterworfen hätte, haftet der Arzt auch dann für die nachteiligen Behandlungsfolgen, wenn er diese kunstgerecht durchgeführt hat.