§ 97 Abs 1 Z 2, § 146 Abs 2 ArbVG - Hat sich die nach einer nicht zustande gekommenen Betriebsvereinbarung (BV) über die Einführung einer Gleitzeitregelung angerufene Schlichtungsstelle dem Vorschlag des Arbeitgebers ungeprüft angeschlossen, ohne sich mit den Argumenten des Betriebsrates bzw einem von diesem gebrachten Gegenvorschlag auch nur auseinander zu setzen, ist der Betriebsrat in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden und der Bescheid der Schlichtungsstelle verfassungswidrig.