§ 96 Abs 1 Z 2 ArbVG - Werden die von zwei Studenten im Rahmen ihrer Diplomarbeit über die Arbeitszufriedenheit des Universitätspersonals verwendeten Fragebögen nur an die Diplomanden rückübermittelt und nach der Datenerfassung vernichtet, die erhobenen Daten völlig anonym verarbeitet und erhält die Universität als Arbeitgeber der Bediensteten keinerlei Einsicht in die ausgefüllten Fragebögen, sondern werden ihr die Ergebnisse der Befragung nur in Form von statistischen Kennwerten präsentiert, liegt keine der Einführung von Personalfragebögen iSd § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG gleichzuhaltende Maßnahme des Betriebsinhabers vor und es besteht kein sachlicher Grund, eine solche Aktion an die Zustimmung des Betriebsrats zu binden.