§ 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG - Eine Aktiengesellschaft kann die Vorsteuer auf Leistungen, die sie im Rahmen der Ausgabe neuer Aktien bezogen hat (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), abziehen, sofern ihre Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen.Der Umsatz aus der Ausgabe von Aktien selbst fällt jedoch unabhängig davon, ob er aus Anlass der Börseneinführung der betreffenden Gesellschaft ausgeführt wird oder nicht, nicht in den Anwendungsbereich der RL 77/388/EWG (6. MwSt-RL).