§ 3a Abs 1 IESG, Art 10 RL 80/987/EWG - Nach Art 10 RL 80/987/EWG (Insolvenz-RL) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zur Vermeidung von Missbräuchen die notwendigen Maßnahmen zu treffen und auch eine Einschränkung vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist.