§ 3a Abs 1 IESG - Auch wenn bei einer besonderen familiären Nahebeziehung zum Arbeitgeber und dem Wissen des Arbeitnehmers um die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens idR aus dem Verbleib im Unternehmen über längere Zeit trotz Vorenthaltens des Entgelts auf den Vorsatz des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, das Finanzierungsrisiko seiner Ansprüche auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen, ist im Einzelfall davon nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer bereits eine erhebliche Zeit (hier: 15 Jahre) im Unternehmen beschäftigt war, kurz vor Antritt der Pension stand und infolge der langen Kündigungsfristen und Kündigungstermine ohnedies ein gleich langer Anspruch auf Kündigungsentschädigung bestanden hätte wie bis zur tatsächlichen einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses.