§ 16 Abs 1 lit g und Abs 3 AlVG - Lebt die Familie eines Ausländers, der ständig in Österreich lebt und hier Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bezieht, nach wie vor im Ausland, sind dem Arbeitslosen angemessene soziale Kontakte mit seiner Familie in wichtigen Fällen zu ermöglichen, ohne dass während des dafür erforderlichen, je nach Anlass angemessenen Zeitraumes Ruhen seines Leistungsanspruchs eintritt. Dabei ist va der Umstand, dass die Anwesenheit eines Pensionsvorschussbeziehers im Inland nicht aus Gründen der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung erforderlich ist, entsprechend zu berücksichtigen.