§ 16 SoSi-Abkommen Großbritannien - Die in den von Österreich abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit vorgesehene Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bezieht sich grundsätzlich nur auf den Erwerb von Leistungsansprüchen. In diesem Sinne sieht Art 16 des SoSi-Abkommens mit Großbritannien für den Fall, dass eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, vor, dass für die Feststellung des Anspruchs auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit gilt.