§ 3 Abs 1, § 30 Abs 2 ASVG - Hat ein Dienstnehmer zwar einen Teil der vereinbarten Tätigkeiten abwechselnd an verschiedenen Orten (ua auch im Ausland) ausgeübt, war Ausgangspunkt seiner Dienstreisen aber überwiegend der im Inland gelegene Betriebsstandort seines Dienstgebers, an dem er auch regelmäßig mindestens einmal wöchentlich gearbeitet hat, ist von einem im Inland gelegenen Beschäftigungsort iSd § 30 Abs 2 ASVG auszugehen, sodass auf das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers das ASVG anzuwenden ist.