Art 3 Praktikantenabkommen-Ungarn -GemäßArt 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse(Praktikantenabkommen-Ungarn), BGBl III 1998/27,ARD 4913/4/98, erfolgt dieZulassung zur Beschäftigung eines Praktikantendurch die „zuständige Stelle des Vertragsstaates“, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden soll. Als „zuständige Stelle“ auf österreichischer Seite ist gemäßArt 1 Abs 2 lit b des Praktikantenabkommensdas „Bundesministerium für Arbeit und Sozialesder Republik Österreich“ angeführt.