§ 4 Abs 6 Z 2 AuslBG - Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen dürfen gemäß § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG weitere Beschäftigungsbewilligungen ua nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 bis Abs 3 AuslBG vorliegen und die Beschäftigung des Ausländers in Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint. Nach den Gesetzesmaterialien können „als besonders integriert ... insbesondere Ausländer gelten, welche die Integrationsvereinbarung (§ 50a FrG) bereits erfüllt haben und schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung in Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint“ (RV 1172 BlgNR 21. GP, S 45).