§ 24 UrhG - Soll das von Dienstnehmern einer Werbeabteilung geschaffene Werk (hier: individuell formulierter und gestalteter Werbetext auf originell gestalteter Warenverpackung) zur weiteren Verwertung bei Werbeauftritten eines Kunden des Dienstgebers Verwendung finden, ist von einer schlüssigen Einräumung von Werknutzungsrechten (§ 24 Abs 1 letzter Satz UrhG) an den Dienstgeber auszugehen, die es ihm ermöglichen, Verletzungen des Ausschließlichkeitsrechts zu verfolgen.