§§ 8 ff PatG - Bei der Bemessung der einem Arbeitnehmer für eine Diensterfindung zustehenden Vergütung ist unter den drei in Betracht kommenden Berechnungsarten - der „Lizenzanalogie“, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder der Schätzung - grundsätzlich der Methode der Lizenzanalogie der Vorzug zu geben, bei der der Erfindungswert im Wege der Berücksichtigung jener Gegenleistung (Lizenzgebühr) ermittelt wird, die ein freier Erfinder für seine Erfindung bekäme. Selbst wenn der Arbeitgeber in jenem Bereich, in dem die Erfindung verwertet wird, Verluste schreibt, gebührt dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vergütung, wobei jedoch den Verlusten durch Minderung des Lizenzsatzes angemessen Rechnung getragen werden muss.