§ 1154 ABGB - In einer Vereinbarung über die Begründung des Anspruchs auf eine „besondere Entlohnung“ können auch bestimmte Voraussetzungen für sein Entstehen festgelegt werden. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, einzelne schlechter behandeln als die übrigen Arbeitnehmer. Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer daher von der Gewährung von Prämien aus Gründen, die ohne Möglichkeit einer Objektivierung allein in seinem Ermessen liegen, oder wegen des Eintritts von Bedingungen, die er allein herbeiführen konnte, nicht ausschließen.