In Handelsbetrieben mit ausgeprägter Filialstruktur ergibt sich häufig das Bedürfnis, stark schwankenden Auslastungen durch variablen Einsatz der Mitarbeiter in den Filialen zu begegnen. In der Personalwirtschaft wurden diesbezüglich verschiedene vereinfachende Muster für die Arbeitsplanung entwickelt. Die Abrechnung von Abwesenheitszeiten (Krankheit, Urlaub, Dienstverhinderung etc) wird dabei oft in der Form standardisiert, dass eine Normalarbeitszeit fingiert wird (zB für einen Vollzeitbeschäftigten bei einer 40-Stunden-Woche und 6 Arbeitstagen: 6 Stunden 40 Minuten pro Arbeitstag) und diese pro Fehltag als Zeitguthaben verbucht wird. Im vorliegenden Artikel prüfen Dr. Gert-Peter Reissner und Dr. Berit Kochanowski, inwieweit derartige Strategien mit dem Angestelltenrecht (AngG und anwendbare Sondergesetze, KV-Handelsangestellte) kompatibel sind. (ASoK 2004/383, Heft 11)