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Kein Verfall bei Rückwandlung von Zeitguthaben in Entgeltansprüche

ArbeitsrechtARD 5591/3/2005 Heft 5591 v. 19.5.2005

§ 19f Abs 2 AZG, Pkt 4.b KV-Gastgewerbe-Arbeiter - Die Verfallsbestimmung in Pkt 4.b KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe betreffend Entgeltansprüche für Überstunden ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen sich gemäß § 19f Abs 2 AZG bei einer vereinbarten Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich nach dem jeweiligen Ansammeln von 30 Überstunden und dem Verstreichen von insgesamt 14 Wochen der Zeitausgleich in einen Entgeltanspruchrückwandelt“ und fällig wird.

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