Art 5 RL 96/71/EG , § 1a dAEntG - Art 5 RL 96/71/EG (Entsende-RL) steht bei Auslegung im Lichte des Art 49 EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge haftet, wenn das Mindestentgelt den Betrag erfasst, der nach Abzug der Steuer und der Sozialversicherungsbeiträge (bzw der sonstigen Aufwendungen zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer) auszuzahlen ist (Nettoentgelt), auch wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.