§ 1151 ABGB - Überwiegen bei der Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters die Merkmale persönlicher Abhängigkeit, indem er eine wöchentliche Mindestarbeitszeit bei vorgegebenen Arbeitszeiten zu absolvieren hatte, die erforderlichen Betriebsmittel sowie das Adressenmaterial vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekam, Krankenstände unverzüglich zu melden hatte und sich bei seiner Arbeit nicht von dritten Personen vertreten lassen durfte, ist ungeachtet der anders lautenden Vereinbarung, die ihrem Inhalt nach eine Tätigkeit des Arbeitnehmers als selbstständiger Unternehmer vorsah, vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses auszugehen.