§ 1151 AngG - Muss sich ein Arbeitnehmer, der jeweils immer nur an einzelnen Tagen im Rahmen kurzer und voneinander unabhängiger befristeter Verträge beschäftigt wird, an genaue Weisungen betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort, persönliche Erscheinung und Umgang mit Kunden halten, liegen lauter echte Dienstverträge vor. Die Tatsache, dass allein der Arbeitnehmer darüber entscheiden konnte, wann und in welchem Umfang er für den Arbeitgeber tätig wurde, ändert daran nichts. Ein unzulässiges Kettendienstverhältnis liegt dabei nicht vor, weil die Dauer der Unterbrechungen die Einsatzzeiten bei weitem überstieg, keine durchgehende einseitige Bindung des Arbeitnehmers gegeben war und die Interessen des Arbeitgebers nicht einseitig bevorzugt wurden.