§ 41 FLAG, § 22 Z 2 EStG, § 4 SachbezugsVO BGBl 1992/642, § 184 BAO - Wird ein Firmen-Kfz durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auch privat genutzt, so ist für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile die Sachbezugsverordnung nicht anwendbar, sondern - bei Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - eine Schätzung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO vorzunehmen. Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer werden nämlich zwar mit ihren Einkünften iSd § 22 Z 2 EStG nach § 41 Abs 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugeordnet, dies ändert aber nichts daran, dass sie aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs 1 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) anzusehen sind.