§ 4 Abs 2 ASVG - Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Vertretern (als Dienstnehmer) sind Merkmale wie die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und Betriebsmittel maßgeblich.