§ 4 Abs 2 ASVG - Auch wenn ein Rahmenvertrag zwischen Dienstgeber und Auftraggeber hinsichtlich der Ausübung der vereinbarten Tätigkeit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten des Dienstnehmers einen „engen Rahmen“ steckt, ist dies für die Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von anderen Formen der Beschäftigung dann nicht signifikant, wenn der „enge Rahmen“ nicht Ausfluss des Beschäftigungsverhältnisses ist, sondern - wie hier im Fall des zwischen dem Verband der Fleischklassifizierer und dem jeweiligen Schlachthof als Auftraggeber abgeschlossenen Schlachtkörperklassifizierungsvertrages - jedenfalls auch auf Rechtsnormen (hier: Richtlinien der Agrarmarkt Austria für die Durchführung zur Klassifizierung) zurückzuführen ist, die nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstgeber und den Dienstnehmern (hier: Fleischklassifizierer), sondern - im öffentlichen Interesse - die näheren Umstände und Bedingungen regeln, unter denen diese ihre Tätigkeit an den ihnen zur Prüfung zugewiesenen Orten durchzuführen und zu dokumentieren haben.