Art 17 KV-Gastgewerbe-Arbeiter, § 1158 Abs 2 ABGB - Die Vereinbarung einer 14 Tage übersteigenden Probezeit mit einem Arbeitnehmer, auf dessen Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung gelangt, ist jedenfalls unzulässig. Der Umstand, dass Pkt 17 lit a KV-Gastgewerbe-Arbeiter lediglich die Probezeit für unbefristete Dienstverhältnisse regelt, kann nicht zu der Auslegung führen, dass für die Vereinbarung einer Probezeit bei befristeten Dienstverhältnissen ausschließlich die gesetzliche Bestimmung des § 1158 Abs 2 ABGB heranzuziehen wäre.