§ 19d Abs 1 AZG, § 4 KV-Gebäudereiniger - Auch wenn ein Kollektivvertrag (hier: KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger) vorsieht, dass eine bei Beginn des Dienstverhältnisses erfolgte Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit kürzeren Wochenarbeitszeit nur schriftlich abgeändert werden kann, erfordert es der Normzweck dieser Schutzbestimmung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, dass auch eine - im Interesse des Arbeitnehmers gelegene - konkludente Ausweitung der Arbeitszeit möglich ist, indem der Arbeitgeber eine längere Wochenarbeitszeit angeordnet, entgegengenommen und letztlich auch bezahlt hat. Ist es aber zu einer Änderung der Arbeitszeitvereinbarung gekommen, kann der Arbeitgeber nicht mehr einseitig zu der kürzeren Wochenarbeitszeit zurückkehren.