§ 26 Z 2 AngG - Da selbst eine tatsächliche Entgeltschmälerung dann nicht zum Austritt berechtigt, wenn sie auf einem entschuldbaren Irrtum des Arbeitgebers beruht, müssen an ihre bloße Ankündigung strenge Anforderungen gestellt werden. Jedenfalls muss sich aus den ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärungen des Arbeitgebers unzweifelhaft ergeben, dass er trotz Reklamation des Arbeitnehmers das diesem zustehende Entgelt nicht zahlen wolle. Da eine derartige unzweifelhafte Erklärung aber nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber in einem Gespräch eine mögliche Kürzung des erfolgsabhängigen Entgeltbestandteils des Arbeitnehmers bloß in Erwägung zieht, ist der aus diesem Grund erfolgte Austritt des Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt.