§ 26 Z 2 AngG - Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die laufenden Bezüge anstandslos ausgezahlt und war nur ein im Verhältnis dazu untergeordneter und in vielerlei Hinsicht schwierig zu ermittelnder Entgeltbestandteil (hier: Vergütung für Diensterfindungen) strittig, wobei der Arbeitgeber dessen Zahlung nicht schlichtweg verweigerte, sondern ausgedehnte Verhandlungen mit den zahlreichen betroffenen Arbeitnehmern führte, ist der Austritt des Arbeitnehmers unter Setzung einer angesichts des komplexen Sachverhaltes unzureichenden Nachfrist von 14 Tagen nicht berechtigt.