§ 54 Abs 6, § 214 FinStrG - Wird ein Unternehmer wegen nicht fristgerechter Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG angeklagt und durch ein Schöffengericht (fälschlicherweise) gestützt auf § 259 Z 3 StPO (anstatt richtig auf § 214 FinStrG) freigesprochen, so steht dies einer weiteren finanzstrafbehördlichen Verfolgung des Unternehmers entgegen.