§ 26 AngG, § 82a GewO, § 863 ABGB - Austrittserklärungen sind grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden und können daher im Allgemeinen auch konkludent erfolgen. Es muss sich jedoch um ein Verhalten handeln, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an der auf die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln. Maßgebend ist hiebei der objektive Erklärungswert. Treffen mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswertes heranzuziehen.