§ 82a GewO, § 863 ABGB - Für die sofortige Auflösung eines Dienstverhältnisses bedarf es einer auf die vorzeitige Auflösung gerichteten Willenserklärung, die von dem einen Teil dem anderen gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abgegeben werden muss. Auflösungserklärungen müssen die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht erkennbar zum Ausdruck bringen, das Dienstverhältnis sofort für die Zukunft zu beenden. Wesentlich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte.