§ 8 Abs 2 AlVG - Die vom AMS verfügte Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen des Arbeitslosen - verbunden mit der Sanktion des Entzuges des Arbeitslosengeldes für die Dauer der Weigerung, dieser Anordnung Folge zu leisten - ist nur rechtmäßig, wenn (erstens) aufgrund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt, oder dies der Arbeitslose selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat die Zuweisung zur Untersuchung - sofern sie gegen den Willen des Arbeitslosen vorgenommen wird - (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen (vgl VwGH 20.10.2004, 2003/08/0271, ARD 5558/14/2005).