§ 9 Abs 3 AlVG - Gemäß § 9 Abs 3 AlVG ist eine vermittelte Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen dann zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Ort der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen. Voraussetzung für die Unzumutbarkeit ist demnach, dass die Versorgung deshalb gefährdet wird, weil der Arbeitslose wegen der längeren Anfahrtszeiten im Verhältnis zu einer Beschäftigung am Wohn- oder Aufenthaltsort bei der Versorgung seiner Familienangehörigen beeinträchtigt wäre.