§ 39 Abs 1 AngG - Ein Rechtsanwaltsanwärter hat keinen Anspruch auf Anführung der von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Rechtsanwalt konkret betreuten Aufgabengebiete im Dienstzeugnis; die Formulierung, er sei „als Konzipient beschäftigt“ gewesen, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Umschreibung der Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit.
OLG Wien 20.01.2005, 10 Ra 163/04w