§ 39 AngG - Auch Formulierungen in einem Dienstzeugnis, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch durchaus positiv aufgefasst werden - zB „hat zu unserer Zufriedenheit gearbeitet“, „hatte ein gutes Verhältnis zu Kollegen“ oder „verhielt sich korrekt“ -, die aber nach dem Sprachgebrauch der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutig schlechte Beurteilung darstellen, sind unzulässig, weil sie objektiv geeignet sind, dem Arbeitnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu erschweren.