§ 39 AngG, § 1478 ABGB - Das Recht eines Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses unterliegt der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB. Demzufolge ist der Rechtsansicht nicht zu folgen, dass ein Arbeitnehmer, der den Antrag erst 24 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses stellt, das Recht auf Ausstellung eines Zeugnisses ob der langen Untätigkeit verwirkt habe bzw gemäß § 863 ABGB konkludent darauf verzichtet habe. Auch wenn der seit Beendigung des Dienstverhältnisses verstrichene Zeitraum sehr lange ist, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der - im vorliegenden Fall 61-jährige - Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für allfällige Bewerbungsgespräche Dienstzeugnisse auch für eine länger zurückliegende, qualifizierte Beschäftigung benötigen wird. Darüber hinaus steht als weiterer Verwendungszweck eine Vorlage bei Behörden im Raum, allenfalls im Zusammenhang mit einem Pensionsantrag.