§ 53b Abs 2 Z 1 ASVG idF BGBl I 2003/145 - Der Umstand, dass ein Unternehmen Teil eines Konzerns ist, führt bei der Berechnung der für die Gewährung eines Zuschusses der AUVA zur Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG maßgeblichen Betriebsgröße nicht dazu, dass die Mitarbeiter aller Konzernniederlassungen in die Berechnung einzurechnen wären. Vielmehr sind nur jene Dienstnehmer in die Zählung einzubeziehen, die in einem Dienstverhältnis zu jenem Dienstgeber stehen, der die Entgeltfortzahlung geleistet hat.