§ 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG, § 5 Abs 1 lit a KommStG - Für die abschließende Beurteilung, ob und aus welchen Gründen die Honorare, die an mit nicht mehr als 25 % beteiligte Geschäftsführer ausgezahlt werden, allenfalls der Kommunalsteuer unterliegen, ist auch von Bedeutung, ob der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Gesellschafter-Geschäftsführer enthält und wie diese konkret formuliert ist.