§ 41 Abs 3 FLAG, § 221 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2000/142
bei unregelmäßigen Bezügen und Einmalzahlung
Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages war nach § 221 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2000/142 abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall S 10.000,- nicht erreichte. Im vorliegenden Fall ist die Geschäftsführervergütung für die Monate Mai bis Dezember 1994 nicht regelmäßig bezogen, sondern mit einem Gesamtbetrag im Dezember 1994 in Rechnung gestellt worden und in einer Einmalzahlung im April 1995 in Höhe von S 360.000,- zugeflossen. Daraus ergibt sich, dass der gesamte nachgeforderte Dienstgeberbeitrag von S 16.200,- im selben Kalendermonat fällig geworden ist und die in § 221 Abs 2 BAO gesetzte Grenze überschritten hatte. VwGH 19.01.2005, 2001/13/0185. (Beschwerde abgewiesen)